§ 546 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 546 Verlassenschaft als juristische Person
Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als Juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort.

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