§ 542 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 542 Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person AN deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.

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