§ 531 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Achtes Hauptstück Vom Erbrecht allgemein I. Begriffe
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 531 Verlassenschaft
Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.

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