§ 465 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 465
In wie fern ein Pfandgläubiger sich AN sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sey, bestimmt die Gerichtsordnung.

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