§ 461 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 461 c) nach dem Verfalle der Forderung;
Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er befugt, die Feilbiethung des Pfandes gerichtlich zu Verlangen. Gericht'>Das Gericht hat dabey nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.

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