§ 447 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

Sechstes Hauptstück. Von dem Pfandrechte.
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 447 Begriff von dem Pfandrechte und Pfande.
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand.

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