§ 441 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Folge der Erwerbung:
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 441 a) in Rücksicht des Besitzes;
So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.

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