§ 432 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Insbesondere bei Erwerbung
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 432 a) durch Vertrag
Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.

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