§ 430 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 430 oder, an Mehrere veräußerten Sachen.
Hat ein Eigenthümer eben dieselbe Sache'>Bewegliche Sache AN zwey verschiedene Personen, AN Eine mit, AN die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.

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