§ 423 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 423 Mittelbare Erwerbung.
Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.

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