§ 411 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 411 e) vom Anspühlen;
Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich AN ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigenthümer des Ufers.

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