§ 389 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.02.2003
§ 389
(1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und AN sich nimmt.
(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.

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