§ 381 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 381 Die Zueignung.
Bey freystehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freyheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freystehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.

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