§ 376 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Gesetzliche Folge:
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 376 a) der Abläugnung des Besitzes;
Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.

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