§ 329 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Fortdauer des Besitzes. Rechte des redlichen Besitzes:
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 329 a) in Rücksicht der Substanz der Sache;
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.

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