§ 28 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 28
Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte