§ 251 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 251 Bemühung um Betreuung
Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte