§ 215 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Anlegung von Mündelgeld
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 215 Allgemeine Grundsätze
(1) Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Krediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.
(2) Ist es wirtschaftlich Zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.

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