§ 16 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 16 Angeborne Rechte.
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.

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