§ 1420 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 13.06.2014
§ 1420
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.

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