§ 1414 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1414
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes AN Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten.

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