§ 1411 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1411 Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.

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