§ 137 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.02.2013
§ 137 Allgemeine Grundsätze
(1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.

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