§ 1221 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 1221
Berufen sich Eltern oder GroßEltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat Gericht'>Das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.

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