§ 1181 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 1181 Gestaltungsfreiheit
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

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