§ 1151 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 1151 Dienst- und Werkvertrag.
(1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.
(2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.

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