§ 1103 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1103 Zins in Früchten.
Wenn der Eigenthümer sein Gut mit der Bedingung überläßt, daß der Uebernehmer die Wirthschaft betreiben, und dem Uebergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Theil, z. B. ein Drittheil oder die Hälfte der Früchte geben solle; so entsteht kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurtheilet wird.

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