§ 1092 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1092 Erfordernisse.
Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Mieth- und Pachtzins wird, wenn keine andere Uebereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte