§ 1090 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1090 Bestandvertrag.
Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.

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