Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten
Sache bedungen, und fällt keinem Theile ein Versehen zur
Last; so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und
Nutzungen (§§. 1048 – 1050) auf den Zeitpunct der Uebergabe selbst anzuwenden; in so fern die Parteyen nicht etwas Anderes festgesetzt haben.