§ 10 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Andere Arten der Vorschriften, als:
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 10 a) Gewohnheiten.
Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.

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