§ 9 ABG 2012

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 9
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

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