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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 6 Speise- und Kesselwasser
(1) Dampfkessel dürfen nur mit einem je nach Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen geeignet aufbereiteten Speise- und Kesselwasser betrieben werden.
(2) Das Speise- und Kesselwasser ist von einem Sachkundigen mindestens halbjährlich zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.
