§ 6 ABD-V

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 6 Speise- und Kesselwasser
(1) Dampfkessel dürfen nur mit einem je nach Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen geeignet aufbereiteten Speise- und Kesselwasser betrieben werden.
(2) Das Speise- und Kesselwasser ist von einem Sachkundigen mindestens halbjährlich zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte