§ 4 ABD-V

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 4 Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung
(1) Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäß zu erfolgen.
(2) Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.

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