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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2014
§ 4 Veräußerung von Anteilen
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes AN der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

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