§ 4 AÖF-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten
Zum Zweck der Gewährung von Fondsmitteln haben die Antragsteller ihren Namen, ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Kontonummer, und den Grund des Ansuchens dem AÖF zu übermitteln.

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