§ 15 AÖF-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 15
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 5 sowie § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte