§ 116 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Zustellung an den Curator.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 116 §. 116.
Für Personen, AN welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, hat Gericht'>Das Gericht auf Antrag oder von amtswegen einen Curator zu bestellen (§. 9), wenn diese Personen infolge der AN sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Processhandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.

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