ART. 1 § 1 VWG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

ARTIKEL I. Anwendungsbereich.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1955
Art. 1 § 1
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes.

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