§ 152 VERSVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 06.04.1959
§ 152
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer Vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.

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