§ 161 UGB

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 161 Begriff, Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft
(1) Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) Beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).
(2) Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte