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Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Strafe oder eine Maßnahme'>Vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine Maßnahme'>Vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese Maßnahme'>Vorbeugende Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder Maßnahme'>Vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.
