Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

RKEG
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
§ 9
(1) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, für die Bundesregierung eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen (Strategie) vorzubereiten und diese anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre anzupassen, wobei den im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien, den betroffenen Ländern sowie den in Betracht kommenden Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Die Strategie ist erstmalig spätestens bis zum 17. Jänner 2026 von der Bundesregierung zu beschließen.
(2) Die Strategie hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. strategische Ziele zur Verbesserung der Resilienz, insbesondere unter Berücksichtigung grenzüberschreitender und sektorübergreifender Abhängigkeiten;
2. einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Z 1, insbesondere eine Beschreibung der Aufgaben der an der Umsetzung der Strategie beteiligten Akteure;
3. Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen samt Beschreibung der Risikoanalyse gemäß § 10;
4. das Verfahren zur Ermittlung kritischer Einrichtungen gemäß § 11;
5. Unterstützungs- und Vorsorgemaßnahmen gemäß § 13 samt Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit;
6. eine Auflistung der betroffenen Behörden und insbesondere der an der Umsetzung der Strategie beteiligten Bundesministerien, Länder sowie Interessenvertretungen;
7. einen Ablauf für die Koordinierung zwischen dem Bundesminister für Inneres und jenen Behörden, die in Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 NIS2-RL als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden, zum Zweck des Informationsaustausches über Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen, Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfälle sowie über nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen, Beinahe-Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsvorfälle und für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben;
8. bereits bestehende Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung von Verpflichtungen gemäß den §§ 14 bis 17 durch kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, die gemäß § 11 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden, sowie durch mit Verordnung der Bundesregierung festgelegte andere Kategorien von Unternehmen, wenn dies aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3) Die gemäß Abs. 1 beschlossene Strategie ist vom Bundesminister für Inneres innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung an den Nationalrat zu übermitteln.
In Kraft seit 17.10.2025
§ 10
(1) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß § 3 Z 6 festgelegten wesentlichen Dienste erstmalig spätestens bis zum 17. Jänner 2026 und im Anschluss anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre eine Risikoanalyse (§ 3 Z 8) aufgeschlüsselt nach den im Anhang der RKERL gelisteten Sektoren und Teilsektoren durchzuführen, wobei den im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien, den betroffenen Ländern sowie den in Betracht kommenden Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.
(2) Bei der Durchführung der Risikoanalyse hat der Bundesminister für Inneres insbesondere
1. die nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 924, vorgenommene allgemeine Risikoanalyse,
2. Risikoanalysen, die im Einklang mit den Anforderungen einschlägiger sektorspezifischer Rechtsakte der Union durchgeführt werden, insbesondere der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1, der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, sowie der Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl. Nr. L 288 vom 06.11.2007 S. 27,
3. die entsprechenden Risiken, die sich aus dem Ausmaß der Abhängigkeit der gemäß dem Anhang der RKERL gelisteten Sektoren untereinander sowie dieser Sektoren gegenüber in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ansässigen Einrichtungen ergeben, sowie die Auswirkungen, die ein in einem Sektor auftretender Sicherheitsvorfall auf andere Sektoren haben kann, sowie
4. sämtliche gemäß § 17 gemeldeten Informationen über Sicherheitsvorfälle
zu berücksichtigen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die relevanten Elemente der Risikoanalyse den gemäß § 11 ermittelten kritischen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind zu anonymisieren.
In Kraft seit 17.10.2025
§ 29
(1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch den Bundesminister für Inneres erforderlich sind.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle in Kraft.
In Kraft seit 17.10.2025
§ 30
(1) Die §§ 1, 4 Abs. 2 und § 24 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf von vier Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften, die Paragraphenüberschriften, die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 5 bis 8, die §§ 11 bis 23 sowie die §§ 25 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf von vier Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
In Kraft seit 17.10.2025