§ 1 RAT

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Organisation
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 20.05.2023
§ 1 Errichtung und Rechtsstellung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
(1) Um Österreich in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste bestmöglich auf die künftigen Herausforderungen vorzubereiten, wird zur Beratung der Bundesregierung der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWITRat“) als Juristische Person öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Der Sitz des FWITRates ist in Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWITRat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWITRat ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 Ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
(3) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

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