§ 1 PROKG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmung
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 1
Die Finanzprokuratur ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Wien und ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen.

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