§ 12 PVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 12
(1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
b) in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;
c) den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2);
d) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist § 10 anzuwenden.

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