§ 20 ORF

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 09.09.2023
§ 20 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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