§ 35 MOG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 11.06.2022
§ 35 Vollziehung
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,
2. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,
3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29,
4. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der § 6 Abs. 5 und § 6e Abs. 1 und
5. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte