Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 24 Entnahme von Proben und Kostentragung
Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAPStrategieplans erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAPStrategieplans entgegenstehen.

Entscheidungen (1)
Rechtssätze (1)