§ 21 KLI.EN-FONDSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 07.07.2007
§ 21 Auflösung des Fonds
Der Fonds kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

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